Die Rechengrößen und Eckwerte in der Sozialversicherung werden zum 1. Januar 2011 angepasst. Zum Großteil werden diese Grenzwerte in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 festgelegt, welcher der Bundesrat am 26. November 2010 zugestimmt hat. Die noch vorläufigen Werte sind gekennzeichnet (Fußnote 2).
Beitragssätze zur Krankenversicherung (KV)
Der ab 2011 geltende neue allgemeine Beitragssatz ist per Gesetz festgeschrieben. Ausgabensteigerungen im Gesundheitswesen werden künftig über kassenindividuelle Zusatzbeiträge finanziert.
Beitragsgruppe 1000 (allgemein) | 15,5 %1,2 |
Beitragsgruppe 3000 (ermäßigt) | 14,9 %1,2 |
Beitragsgruppe 6000 (pauschal) | 13,0 % |
bei Beschäftigung in privaten Haushalten | 5,0 % |
Beitragssätze zur Pflegeversicherung und Rentenversicherung
Die Beitragssätze bleiben unverändert.
Beitragsgruppe | Beitragssatz | |
Rentenversicherung (RV) | ||
Allgemeiner Beitragssatz | 0100 | 19,9 % |
Pflegeversicherung (PV) | ||
Allgemeiner Beitragssatz | 0001 | 1,95 % |
Beitragssatz für Kinderlose | 0001 | 2,2 % |
Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung (ALV) war bis 31. Dezember 2010 per Gesetz auf 2,8 % festgeschrieben. Dies entfällt ab Jahresbeginn 2011 wieder.
Beitragsgruppe 0010 | 3,0 % |
Insolvenzgeldumlage
Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes bringen die Arbeitgeber durch eine Umlage auf. Nach der „Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011“ wird der Umlagesatz auf 0,0 % festgelegt. Grund dafür ist die unerwartet günstige wirtschaftliche Entwicklung, die zu einem erheblichen Überschuss bei der Insolvenzgeldumlage führte. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Beitragsgruppe 0050 | 0,0 %2 |
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße ist ein wichtiger Ankerwert in vielen Bereichen der Sozialversicherung. In der KV leitet sich daraus zum Beispiel die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ab. In der RV bildet sie die Basis für die Beitragsberechnung von Selbstständigen oder Pflegepersonen. Die in den neuen Bundesländern gültige Bezugsgröße in der RV und ALV wird um monatlich 70 EUR angehoben – ansonsten ändern sich die Werte zum Jahreswechsel nicht.
Jahr | Monat | |
KV/PV (bundeseinheitlich) | 30 660 EUR | 2 555 EUR |
RV/ALV (alte Bundesländer) | 30 660 EUR | 2 555 EUR |
RV/ALV (neue Bundesländer) | 26 880 EUR | 2 240 EUR |
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsberechnung basiert auf dem Arbeitsentgelt, jedoch nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Entgelte oberhalb dieses Wertes bleiben beitragsfrei.
Maßgeblich für die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ist die Entwicklung der Löhne und Gehälter im vorletzten Kalenderjahr. Durch die im Jahr 2009 im Schnitt gesunkene Lohnzuwachsrate reduziert sich auch die BBG-KV/PV 2011 um jährlich 450 EUR auf folgende Werte:
Jahr | Monat | |
KV/PV | 44 550 EUR | 3 712,50 EUR |
In der RV und ALV gelten weiterhin unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen in den alten bzw. neuen Bundesländern. Die in den alten Bundesländern gültige Bemessungsgrenze bleibt unverändert. In den neuen Bundesländern wird sie hingegen wegen der dort steigenden Lohnentwicklung um monatlich 150 EUR erhöht.
Jahr | Monat | |
RV/ALV (alte Bundesländer) | 66 000 EUR | 5 500 EUR |
RV/ALV (neue Bundesländer) | 57 600 EUR | 4 800 EUR |
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer scheiden aus der Versicherungspflicht aus, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt. Die Versicherungsfreiheit von Beschäftigten soll nach den Neuregelungen im Rahmen der Gesundheitsreform künftig bereits wieder nach einmaligem Überschreiten der JAE-Grenze eintreten. Die JAE-Grenze wird im Jahr 2011 geringfügig um 450 EUR abgesenkt.
Jahr | |
Allgemeine JAE-Grenze | 49 500 EUR |
Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei und mit einer privaten Krankheitskostenvollversicherung abgesichert waren, gilt eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze. Diese entspricht der BBG in der KV und PV und reduziert sich im Jahr 2011 ebenfalls um 450 EUR.
Jahr | |
Besondere JAE-Grenze | 44 550 EUR |
Geringverdienergrenze
Für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und deren beitragspflichtiges Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen nicht mehr als 325 EUR beträgt, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge alleine.
Monatlich | 325 EUR |
Beitragszuschüsse
Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur KV und PV. Dieser Zuschuss beträgt ab 1. Januar 2011 monatlich:
KV (Freiwillig Versicherte) | 271,01 EUR |
PV in Sachsen monatlich höchstens | 17,63 EUR |
PV übrige Bundesländer monatlich höchstens | 36,20 EUR |
Auch privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer erhalten einen Beitragszuschuss. Er beträgt die Hälfte der Prämie, die der privat versicherte Arbeitnehmer tatsächlich zahlen muss, höchstens jedoch die vorgenannten Beträge.
Sachbezüge
Sofern an Stelle von Barlohn Sachbezüge gewährt werden, gehören diese zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die Werte für freie Verpflegung und freie Unterkunft werden ab 1. Januar 2011 leicht angehoben.
Freie Verpflegung bundesweit monatlich | 217 EUR |
(Frühstück 47 EUR, Mittag-/Abendessen je 85 EUR) | |
Freie Unterkunft bundesweit monatlich | 206 EUR |
Gleitzonenregelung
Für versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 800,00 EUR werden nur die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen aus dem vollen Entgelt berechnet. Für die Arbeitnehmeranteile wird ein vermindertes Entgelt zugrunde gelegt.
Durch die Änderung des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes auf 40,35 % ergibt sich für die Berechnung der verminderten Bemessungsgrundlage ein neuer Faktor F.
Faktor F | 0,7435 |
Daraus errechnet sich ab 1. Januar 2011 folgende Gleitzonenformel:
Vereinfachte Formel | 1,2565 x AE (Arbeitsentgelt) - 205,20 |
Einkommensgrenze Familienversicherung
Die Einkommensgrenze bei der Familienversicherung ist mit der bundesweiten Bezugsgröße in der KV und PV verbunden. Da diese unverändert bleibt, gilt die bisherige Einkommensgrenze weiter.
monatlich | 365 EUR |
bei Mini-Job | 400 EUR |
1) Festgeschriebene Beitragslastverteilung: Arbeitgeber 7,3 % bzw. 7,0 %, Arbeitnehmer 8,2 % bzw. 7,9 %
2) Vorläufiger Wert
2) Vorläufiger Wert
Quelle: http://www.aok-business.de/newsletter/1110/grenzwerte2011
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