Beim Zusammentreffen mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse, deren beitragspflichtige Einnahmen insgesamt die maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) überschreiten, sind die Arbeitsentgelte für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zu kürzen, dass sie zusammen die BBG nicht überschreiten. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden ab 1. Januar 2012 vor der Verhältnisrechnung auf die jeweilige BBG reduziert. Die Berechnungsformel wurde bereits im AOK-Newsletter 10/2011 vorgestellt. Diese Ausgabe behandelt folgend einige wichtige Besonderheiten bei der Beitragsberechnung mehrfachbeschäftigter Arbeitnehmer.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Die allgemeinen Normen zur Ermittlung des beitragspflichtigen Teils von Einmalzahlungen gelten grundsätzlich auch für mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer (§ 23a Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Allerdings werden auch die zeitgleich aus weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungen stammenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt.
Beispiel | ||
Ein Arbeitnehmer arbeitet gleichzeitig für zwei Arbeitgeber und erhält folgende laufende Arbeitsentgelte: | ||
Arbeitgeber A: | 2 200 EUR | |
Arbeitgeber B: | 1 800 EUR | |
Arbeitgeber A zahlt im Mai 2012 eine Einmalzahlung in Höhe von 3 000 EUR. | ||
Monatliche BBG Krankenversicherung (KV)/Pflegeversicherung (PV) = 3 825 EUR, Rentenversicherung (RV)/Arbeitslosenversicherung (AlV) = 5 600 EUR* | ||
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung: | ||
KV/PV | RV/AlV | |
Anteilige BBG Januar bis Mai 2012 | 19 125 EUR | 28 000 EUR |
Beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai 2012 | 19 125 EUR | 20 000 EUR |
Differenz | 0 EUR | 8 000 EUR |
Beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung | 0 EUR | 3 000 EUR |
Die Einmalzahlung unterliegt in Höhe von 3 000 EUR allein der Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die aus dem beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung aufzubringenden Beiträge tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber A jeweils zur Hälfte. | ||
*alte Bundesländer |
Aus dem Beispiel ist ersichtlich, dass die Einmalzahlung das Verhältnis der Arbeitsentgelte zueinander nicht berührt und deshalb bei der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen unberücksichtigt bleibt.
Sofern mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer im gleichen Entgeltabrechnungszeitraum von ihren Arbeitgebern Einmalzahlungen erhalten, die insgesamt die Differenz zwischen anteiliger BBG des jeweiligen Versicherungszweiges und dem bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelt übersteigen, wird eine anteilmäßige Aufteilung vorgenommen. Die hierfür maßgebende Berechnungsformel lautet:
| ||||
* Differenz zwischen anteiliger BBG und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt |
Bezug von Kurzarbeitergeld
Kommt es bei einem der Arbeitgeber des mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmers zu einem Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit, gilt Folgendes: Für die Aufteilung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im Falle des Bezugs von Kurzarbeitergeld wird nicht allein das tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern das SV-Entgelt (Istentgelt und fiktives Entgelt) herangezogen.
Beispiel | ||
Ein mehrfachbeschäftigter Arbeitnehmer erzielt im Januar 2012 folgende Arbeitsentgelte: | ||
Arbeitgeber A: Arbeitsentgelt | 3 600 EUR | |
Arbeitgeber B: Arbeitsentgelt | 2 600 EUR | |
Wegen Kurzarbeit kommt es bei Arbeitgeber A zu einem Arbeitsausfall. BBG RV/AlV = 5 600 EUR*. | ||
Sollentgelt | 3 600 EUR | |
Istentgelt | 1 680 EUR | |
80 % der Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt (3 600 EUR – 1 689 EUR) x 80 % = | 1 536 EUR | |
SV-Entgelt im Abrechnungszeitraum Januar 2012 | 3 216 EUR | |
Arbeitsentgelt Arbeitgeber A | 3 216 EUR | |
Arbeitsentgelt Arbeitgeber B | 2 600 EUR | |
Gesamtentgelt für RV | 5 816 EUR | |
Arbeitsentgelt Arbeitgeber A | 1 680 EUR | |
Arbeitsentgelt Arbeitgeber B | 2 600 EUR | |
Gesamtentgelt für AlV | 4 280 EUR | |
Beitragsbemessungsgrundlagen für RV: | ||
Arbeitgeber A: (5 600 EUR x 3 216 EUR) : 5 816 EUR = | 3 096,56 EUR | |
Arbeitgeber B: (5 600 EUR x 2 600 EUR) : 5 816 EUR = | 2 503,44 EUR | |
Beitragsbemessungsgrundlagen für AlV: | ||
Arbeitgeber A: | 1 680 EUR | |
Arbeitgeber B: | 2 600 EUR | |
Eine Verhältnisrechnung ist in der Arbeitslosenversicherung nicht notwendig, weil das Gesamtentgelt die BBG AlV nicht überschreitet. | ||
*alte Bundesländer |
Bei der Beitragslastverteilung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer nur an den auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträgen beteiligt ist. Der Arbeitgeber trägt die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge allein.
Beschäftigung in den alten und neuen Bundesländern
Wird eine Beschäftigung in den alten Bundesländern und eine weitere in den neuen Bundesländern ausgeübt, ist das Arbeitsentgelt aus der jeweiligen Beschäftigung bis zur BBG im jeweiligen Rechtskreis zugrunde zu legen. Sofern sich hierdurch insgesamt ein Betrag oberhalb der BBG West ergibt, wird für die Beitragsberechnung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Aufteilung nach Maßgabe folgender Formel vorgenommen:
|
Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gelten keine Besonderheiten, weil die Höhe der BBG in den alten und neuen Bundesländern identisch ist.
Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und Insolvenzgeldumlage
Die vorgenannten Grundsätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen gelten auch für die Berechnung der Umlagen nach dem AAG sowie der Insolvenzgeldumlage. Zu beachten ist, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Bemessung der AAG-Umlagen außer Ansatz bleibt. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld wird das fiktive Entgelt nicht berücksichtigt.
Verfahrenspraktische Umsetzung
Die Krankenkassen teilen den Arbeitgebern in den Fällen des Überschreitens der BBG mehrfachbeschäftigter Arbeitnehmer das Gesamtentgelt mit. Grundlage dieser maschinell generierten Meldung sind die zuvor von den Arbeitgebern übermittelten GKV-Monatsmeldungen (§ 28a Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 4a Nr. 4 SGB IV in der Fassung des 4. SGB IV-Änderungsgesetzes).
Unabhängig davon bleibt es den Arbeitgebern unbenommen, eine vorläufige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV vorzunehmen. Es ist aber sicherzustellen, dass eine Korrektur der Beitragsaufteilung erfolgt, wenn sich aus der maschinell generierten Mitteilung der Krankenkasse ergibt, dass die vorläufigen und endgültigen Werte der zugrunde gelegten Arbeitsentgelte voneinander abweichen.
Quelle: http://www.aok-business.de/praxis-aktuell/newsletter/2011/1211-beitragsberechnung/?nid=464985
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