January 11, 2012

BEITRAGSBERECHNUNG BEI MEHRFACHBESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERN

Beim Zusammentreffen mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse, deren beitragspflichtige Einnahmen insgesamt die maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) überschreiten, sind die Arbeitsentgelte für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zu kürzen, dass sie zusammen die BBG nicht überschreiten. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden ab 1. Januar 2012 vor der Verhältnisrechnung auf die jeweilige BBG reduziert. Die Berechnungsformel wurde bereits im AOK-Newsletter 10/2011 vorgestellt. Diese Ausgabe behandelt folgend einige wichtige Besonderheiten bei der Beitragsberechnung mehrfachbeschäftigter Arbeitnehmer.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Die allgemeinen Normen zur Ermittlung des beitragspflichtigen Teils von Einmalzahlungen gelten grundsätzlich auch für mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer (§ 23a Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Allerdings werden auch die zeitgleich aus weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungen stammenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer arbeitet gleichzeitig für zwei Arbeitgeber und erhält folgende laufende Arbeitsentgelte:
Arbeitgeber A:
2 200 EUR
Arbeitgeber B:
1 800 EUR
Arbeitgeber A zahlt im Mai 2012 eine Einmalzahlung in Höhe von 3 000 EUR.
Monatliche BBG Krankenversicherung (KV)/Pflegeversicherung (PV) = 3 825 EUR, Rentenversicherung (RV)/Arbeitslosenversicherung (AlV) = 5 600 EUR*


Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung:

KV/PV
RV/AlV
Anteilige BBG Januar bis Mai 2012
19 125 EUR
28 000 EUR
Beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt
Januar bis Mai 2012
19 125 EUR
20 000 EUR
Differenz
0 EUR
8 000 EUR
Beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung
0 EUR
3 000 EUR


Die Einmalzahlung unterliegt in Höhe von 3 000 EUR allein der Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die aus dem beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung aufzubringenden Beiträge tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber A jeweils zur Hälfte.
*alte Bundesländer
Aus dem Beispiel ist ersichtlich, dass die Einmalzahlung das Verhältnis der Arbeitsentgelte zueinander nicht berührt und deshalb bei der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen unberücksichtigt bleibt.
Sofern mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer im gleichen Entgeltabrechnungszeitraum von ihren Arbeitgebern Einmalzahlungen erhalten, die insgesamt die Differenz zwischen anteiliger BBG des jeweiligen Versicherungszweiges und dem bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelt übersteigen, wird eine anteilmäßige Aufteilung vorgenommen. Die hierfür maßgebende Berechnungsformel lautet:

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt x Differenz*
Summe der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte

* Differenz zwischen anteiliger BBG und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt

Bezug von Kurzarbeitergeld

Kommt es bei einem der Arbeitgeber des mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmers zu einem Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit, gilt Folgendes: Für die Aufteilung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im Falle des Bezugs von Kurzarbeitergeld wird nicht allein das tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern das SV-Entgelt (Istentgelt und fiktives Entgelt) herangezogen.
Beispiel
Ein mehrfachbeschäftigter Arbeitnehmer erzielt im Januar 2012 folgende Arbeitsentgelte:
Arbeitgeber A: Arbeitsentgelt
3 600 EUR
Arbeitgeber B: Arbeitsentgelt
2 600 EUR
Wegen Kurzarbeit kommt es bei Arbeitgeber A zu einem Arbeitsausfall.
BBG RV/AlV = 5 600 EUR*.
Sollentgelt
3 600 EUR
Istentgelt
1 680 EUR
80 % der Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt
(3 600 EUR – 1 689 EUR) x 80 % =
1 536 EUR
SV-Entgelt im Abrechnungszeitraum Januar 2012
3 216 EUR


Arbeitsentgelt Arbeitgeber A
3 216 EUR
Arbeitsentgelt Arbeitgeber B
2 600 EUR
Gesamtentgelt für RV
5 816 EUR


Arbeitsentgelt Arbeitgeber A
1 680 EUR
Arbeitsentgelt Arbeitgeber B
2 600 EUR
Gesamtentgelt für AlV
4 280 EUR


Beitragsbemessungsgrundlagen für RV:

Arbeitgeber A: (5 600 EUR x 3 216 EUR) : 5 816 EUR =
3 096,56 EUR
Arbeitgeber B: (5 600 EUR x 2 600 EUR) : 5 816 EUR =
2 503,44 EUR


Beitragsbemessungsgrundlagen für AlV:

Arbeitgeber A:
1 680 EUR
Arbeitgeber B:
2 600 EUR
Eine Verhältnisrechnung ist in der Arbeitslosenversicherung nicht notwendig, weil das Gesamtentgelt die BBG AlV nicht überschreitet.
*alte Bundesländer
Bei der Beitragslastverteilung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer nur an den auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträgen beteiligt ist. Der Arbeitgeber trägt die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge allein.

Beschäftigung in den alten und neuen Bundesländern

Wird eine Beschäftigung in den alten Bundesländern und eine weitere in den neuen Bundesländern ausgeübt, ist das Arbeitsentgelt aus der jeweiligen Beschäftigung bis zur BBG im jeweiligen Rechtskreis zugrunde zu legen. Sofern sich hierdurch insgesamt ein Betrag oberhalb der BBG West ergibt, wird für die Beitragsberechnung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Aufteilung nach Maßgabe folgender Formel vorgenommen:

ggf. gekürztes Einzel-Arbeitsentgelt x BBG West
Summe der ggf. gekürzten Einzel-Arbeitsentgelte

Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gelten keine Besonderheiten, weil die Höhe der BBG in den alten und neuen Bundesländern identisch ist.

Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und Insolvenzgeldumlage

Die vorgenannten Grundsätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen gelten auch für die Berechnung der Umlagen nach dem AAG sowie der Insolvenzgeldumlage. Zu beachten ist, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Bemessung der AAG-Umlagen außer Ansatz bleibt. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld wird das fiktive Entgelt nicht berücksichtigt.

Verfahrenspraktische Umsetzung

Die Krankenkassen teilen den Arbeitgebern in den Fällen des Überschreitens der BBG mehrfachbeschäftigter Arbeitnehmer das Gesamtentgelt mit. Grundlage dieser maschinell generierten Meldung sind die zuvor von den Arbeitgebern übermittelten GKV-Monatsmeldungen (§ 28a Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 4a Nr. 4 SGB IV in der Fassung des 4. SGB IV-Änderungsgesetzes).
Unabhängig davon bleibt es den Arbeitgebern unbenommen, eine vorläufige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV vorzunehmen. Es ist aber sicherzustellen, dass eine Korrektur der Beitragsaufteilung erfolgt, wenn sich aus der maschinell generierten Mitteilung der Krankenkasse ergibt, dass die vorläufigen und endgültigen Werte der zugrunde gelegten Arbeitsentgelte voneinander abweichen.

Quelle: http://www.aok-business.de/praxis-aktuell/newsletter/2011/1211-beitragsberechnung/?nid=464985

January 07, 2012

VERSICHERUNGSFREIHEIT HÖHER VERDIENENDER ARBEITNEHMER

Höher verdienende Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) überschreitet. Sie sind dann auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherungsfrei. Die JAE-Grenze erhöht sich zum 1. Januar 2012.

Eine besondere JAE-Grenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAE-Grenze versicherungsfrei und in vollem Umfang privat krankenversichert waren.

Kalenderjahr
Allgemeine JAE-Grenze
Besondere JAE-Grenze
 2011
 49 500 EUR
 44 550 EUR
 2012
 50 850 EUR
 45 900 EUR

 

Welche Fälle werden berücksichtigt?


1. Überschreiten der JAE-Grenze im Laufe eines Jahres

Arbeitnehmer sind nach Überschreiten der JAE-Grenze in 2011 und bei voraussichtlichem Überschreiten der JAE-Grenze in 2012 (§ 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB V) zum 1. Januar 2012 krankenversicherungsfrei. Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (§ 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V).

Beispiel
Das monatliche Arbeitsentgelt eines seit Jahren beschäftigten Arbeitnehmers beträgt 4 100 EUR. Daraus errechnet sich ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 49 200 EUR (4 100 EUR x 12 Monate).
Zum 1. November 2011 erhält er eine Gehaltserhöhung auf monatlich 4 300 EUR. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird neu berechnet (4 300 EUR x 12 Monate = 51 600 EUR). Mit 51 600 EUR übersteigt es ab 1. November 2011 die für 2011 geltende JAE-Grenze von 49 500 EUR.
Da vorausschauend betrachtet auch die JAE-Grenze für 2012 in Höhe von 50 850 EUR überschritten wird, endet die Krankenversicherungspflicht zum 31. Dezember 2011.

Endet die Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden JAE-Grenze zum Jahresende, wird die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt, soweit die für die freiwillige Krankenversicherung erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt sind (§ 190 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB V).
TIPP: Ist die erforderliche Vorversicherungszeit in der GKV von zwölf Monaten unmittelbar vorher oder 24 Monaten in den letzten fünf Jahren nicht belegt, kommt gegebenenfalls eine andere Absicherung in der GKV infrage.

Eine Besonderheit besteht für Berufsanfänger: Personen, die bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland zunächst versicherungspflichtig werden und deren Versicherungspflicht durch Anhebung des regelmäßigen Jahresentgelts bereits vor Erfüllung der grundsätzlich erforderlichen Vorversicherungszeit endet, müssen keine Vorversicherungszeit nachweisen (§ 190 Abs. 3 Satz 3 Fallgruppe 2 SGB V).
Vor der Durchführung einer freiwilligen Krankenversicherung weist die Krankenkasse den Arbeitnehmer allerdings auf seine Austrittsmöglichkeit aus der GKV hin – auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat. Dieser hat dann das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse den Austritt aus der GKV zu erklären.

2. Aufnahme einer neuen Beschäftigung 

Nimmt ein Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung auf, dann ist er krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt vorausschauend betrachtet die JAE-Grenze übersteigen wird. Ob in der Vergangenheit die JAE-Grenze überschritten wurde, ist seit 2011 ohne Bedeutung.

Beispiel
Aufnahme einer neuen Beschäftigung am 1. März 2012 mit einem Monatsgehalt von 4 500 EUR. In der zuvor vom 1. Januar 2011 bis zum 29. Februar 2012 ausgeübten Beschäftigung bestand Krankenversicherungspflicht.
Zum 1. März 2012 ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu errechnen. Vorausschauend betrachtet beträgt es 54 000 EUR (4 500 EUR x 12 Monate).
Da die JAE-Grenze bereits zu Beginn der Beschäftigung überschritten wird, besteht Krankenversicherungsfreiheit. Der Arbeitnehmer kann sich freiwillig bei einer Krankenkasse versichern; die Vorversicherungszeit ist erfüllt. Er muss die Versicherung innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Krankenversicherungspflicht beantragen.

Im Einzelnen besteht ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung für folgende Personengruppen:
  • Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren. Diese Regelungen gelten auch für Arbeitnehmer, die bisher eine Beschäftigung innerhalb der Europäischen Union ausgeübt haben. Der Nachweis von Vorversicherungszeiten erfolgt durch den bisherigen ausländischen Krankenversicherungsträger.
  • Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen (Berufsanfänger und aus dem Ausland kommende Arbeitnehmer) und wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei sind auch ohne Erfüllung von Vorversicherungszeiten; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt.
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der JAE-Grenze aufnehmen.

Wie wird das regelmäßige JAE berechnet?


Das regelmäßige JAE wird vorausschauend auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse ermittelt. Es handelt sich also immer um einen Jahreswert, der mit der regelmäßigen JAE-Grenze verglichen wird. Daher ist das monatliche Arbeitsentgelt mit zwölf zu multiplizieren. Regelmäßige Einmalzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit gezahlt werden, sind hinzuzurechnen. Dies ist zum Beispiel tarifvertraglich oder einzelvertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB V).

Für Arbeitnehmer, die einen Stundenlohn erhalten, wird das Monatsentgelt nach folgender Formel ermittelt:


Stundenlohn x individuelle Wochenarbeitszeit x 13 (Wochen)
3 (Monate)


Mehrarbeitsvergütungen werden nicht auf das regelmäßige JAE angerechnet. Es sei denn, es wird monatlich eine pauschale Abgeltung von Überstunden gezahlt. Bereitschaftsvergütungen werden angerechnet, wenn sie vertraglich vorgesehen sind und regelmäßig anfallen.

Bei schwankendem Arbeitsentgelt (zum Beispiel durch Provisionen) wird das regelmäßige JAE geschätzt. Die aufgrund der Schätzung vorgenommene Beurteilung bleibt auch bestehen, wenn das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt abweicht. Bei Entgeltänderungen ist das Arbeitsentgelt erneut zu schätzen und die versicherungsrechtliche Beurteilung gegebenenfalls für die Zukunft zu ändern.

 

Vorausschauende Betrachtung auch in umgekehrter Richtung


Wird die JAE-Grenze zum Jahreswechsel angehoben und der bisher versicherungsfreie Arbeitnehmer unterschreitet den neuen Grenzwert, tritt wieder Krankenversicherungspflicht ein.
Wird die JAE-Grenze im Laufe eines Kalenderjahrs nicht nur vorübergehend unterschritten (z. B. bei Herabsetzung der Arbeitszeit und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Versicherungsfreiheit unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres.
In beiden Fallgestaltungen besteht für den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Hinweis:
Ein nur vorübergehendes Unterschreiten der JAE-Grenze (Kurzarbeit, Beschäftigungssicherungsvereinbarung und stufenweise Wiedereingliederung) hat keine versicherungsrechtlichen Auswirkungen. Es bleibt bei der Krankenversicherungsfreiheit.

Quelle: AOK Business PRAXIS AKTUELL DIREKT 12/2011

December 27, 2011

Familienpflegezeit

Am 1. Januar 2012 tritt das neue Familienpflegezeitgesetz in Kraft. Maximal zwei Jahre sollen Arbeitnehmer dabei ihre Arbeitszeit reduzieren können, um ihre Angehörigen zu pflegen.

Das Modell sieht vor, dass Berufstätige ihre wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte, aber höchstens auf 15 Stunden pro Woche, verringern können. Als Arbeitgeber müssen Sie der Pflegezeit zwar zunächst zustimmen, einen gesetzlichen Anspruch darauf hat der Arbeitnehmer aber nicht. Wenn Sie einverstanden sind, schließen Sie mit dem Arbeitnehmer wie beim Modell der Altersteilzeit eine Vereinbarung über eine Familienpflegezeit von maximal 24 Monaten.

Während der Familienpflegezeit
Wenn der Arbeitnehmer seine Angehörigen pflegt, reduziert er dabei seine Arbeitszeit und erhält ein gekürztes Gehalt. Um die Einkommenseinbuße abzumildern, kann er über ein Wertguthaben das Entgelt aufstocken. Dabei sieht das Modell zwei mögliche Wege vor: Der Arbeitnehmer kann das Wertguthaben vor oder nach der Pflegephase auf-bauen.

Aufbau des Wertguthabens in der Vorpflegephase
Weiß der Beschäftigte im Vorfeld, dass er einmal eine Pflegezeit leisten wird, kann er bereits vorher ein Wertguthaben erarbeiten.

• Vorpflegephase: Aufbau des Wertguthabens
• Pflegephase: reduzierte Arbeitszeit (50 Pro-zent); reduziertes Gehalt (75 Prozent); 25 Pro-zent davon finanziert durch Abbau des Wert-guthabens aus der Vorpflegephase
• Nachpflegephase: volle Erwerbstätigkeit (100 Prozent); volles Gehalt (100 Prozent)

Ausgleich des Wertguthabens in der Nachpflegephase
In vielen Fällen wird der Angehörige des Beschäftig-ten jedoch unerwartet pflegebedürftig, sodass noch kein Wertguthaben vorhanden ist. Auch dann zahlen Sie dem Arbeitnehmer in der Pflegephase ein gekürztes Gehalt. Einen Teil davon erhält er aus einem noch gar nicht vorhandenen Wertguthaben, das er nach der Pflegephase wieder auffüllen soll. Man spricht von einem sogenannten "negativen Wertgut-haben". Nach Ablauf der Familienpflegezeit arbeitet der Beschäftigte wieder voll. Er bekommt aber weiterhin ein reduziertes Gehalt, bis er das "negative Wertguthaben" ausgeglichen hat.

• Vorpflegephase: volle Erwerbstätigkeit (100 Prozent); volles Gehalt (100 Prozent)
• Pflegephase: reduzierte Arbeitszeit (50 Pro-zent); reduziertes Gehalt (75 Prozent), 25 Pro-zent davon finanziert aus "negativem Wertgut-haben"
• Nachpflegephase: volle Erwerbstätigkeit (100 Prozent); reduziertes Gehalt (75 Prozent) für den Zeitraum wie Pflegephase, die restlichen 25 Prozent zum Ausgleich des "negativen Wert-guthabens"

Zinsloses Darlehen
Als Arbeitgeber können Sie für Ihren Beschäftigten ein zinsloses Bundesdarlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. So haben Sie ein geringeres Risiko, durch Lohnvorauszahlungen an Ihren Mitarbeiter für den Aufbau eines Wertguthabens in finanzielle Engpässe zu geraten.

Mit dem Darlehen können Sie dann in der Pflege-phase das Gehalt des Beschäftigten um die Hälfte der Differenz zwischen dem vollen Gehalt und dem aufgrund der reduzierten Arbeitszeit gekürzten Ge-halt aufstocken. Nach der Pflegephase behalten Sie dann einen Teil des Lohns ein und zahlen damit das Darlehen an das Bundesamt zurück.

Bei Ausfall abgesichert
Zusätzlich will der Gesetzgeber eine Familienpflegezeitversicherung einführen. Diese soll Sie als Arbeitgeber absichern, falls der Arbeitnehmer zum Beispiel durch Tod oder Berufsunfähigkeit ausfällt. Der Beschäftigte muss eine solche Versicherung abschließen, die sich im unteren zweistelligen Eurobereich pro Monat beläuft.

Sozialversicherung
Während der Familienpflegezeit bleibt die Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen des Beschäftigten erhalten. Die Beiträge berechnen sich aus dem reduzierten Gehalt in der Pflegephase inklusive des Wertguthabens.

Auch in der Rentenversicherung fallen Beiträge nach dem niedrigeren Arbeitsentgelt an. Die Pflegezeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt, sodass es in vielen Fällen nicht zu Einbußen bei den Rentenanwartschaften kommt.

Auch in der Arbeitslosenversicherung sollen dem Arbeitnehmer keine finanziellen Einbußen durch die Familienpflegezeit entstehen.

Quelle: TK-Firmenkundenservice - Informationen zum Jahreswechsel 2011/2012